Auch im Mietwesen muss gelten: Wer bestellt, der bezahlt

Veröffentlicht am 27.02.2013 in Wahlkreis

Wer den Makler bestellt, soll ihn auch bezahlen

Reinhold Gall hat die von der grün-roten Landesregierung beschlossene Gesetzesinitiative zur Übernahme von Maklergebühren als „sozialpolitische Meilenstein“ begrüßt und erläutert den Vorstoß des Kabinetts: „Makler übernehmen bei der Wohnungsvermittlung überwiegend Aufgaben der Vermieter, trotzdem müssen bisher meist die Mieter dafür bezahlen." Vor allem in großen Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt sei dies ein herbes Problem, weil sich Wohnungssuchende dem einerseits kaum entziehen, sie sich andererseits aber die Provisionen oft nicht leisten könnten. "Aber auch jenseits von Ballungsräumen mit Wohnungsengpässen ist nicht einzusehen, dass ein Makler z.B. vom Vermieter eingeschaltet und vom künftigen Mieter bezahlt wird", so Gall weiter.

Vor diesem Hintergrund will Baden-Württemberg auf Initiative des SPD-Justizministers nun gemeinsam mit Hamburg und Nordrhein-Westfalen eine Bundesratsinitiative starten, wonach die Maklerleistungen bei der Vermittlung von Mietwohnungen künftig verbindlich nach dem Bestellerpinzip festgeschrieben werden. Das bedeutet: Wenn Vermieter, Wohnungsverwalter oder Vormieter als erste einen Makler einschalten, kann die Provision später nicht vom Wohnungssuchenden verlangt werden.

Wohnungssuchende sind künftig nur dann in der Pflicht, wenn sie einen Makler ausdrücklich und in Textform mit der Suche nach einer Wohnung beauftragen. Weitere Bedingung ist, dass in der Folge ein Mietvertrag über eine Wohnung zustande kommt, die dem Makler bei der Beauftragung durch den Wohnungssuchenden noch nicht seitens des Vermieters an die Hand gegeben war.

„Ein unberechtigtes Abwälzen der Provision auf den Mieter darf es künftig nicht mehr geben“, fordert Reinhold Gall. An den Regelungen, wonach von Wohnungssuchenden höchstens eine Provision in der Höhe von zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verlangt werden darf, solle sich nichts ändern.

 

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